§§ 2, 157 AußStrG
Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Vorher hat er in der Regel keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und auch keine Rekurslegitimation. Dies gilt auch für die Frage der Rekurslegitimation des präsumtiven Erben gegen die Auswahl des Verlassenschaftskurators.