1. § 49 EheG; § 94 ABGB
Eine Unterhaltsverletzung (hier: zwischen Ehegatten) liegt bereits dann vor, wenn derjenige, der Unterhalt in Geld zu leisten verpflichtet ist, diesen nicht in gehöriger Art anbietet. Dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt nur persönlich, nicht jedoch anwaltlich und/oder gerichtlich einforderte, lässt den Schluss, er hätte dieses Verhalten des anderen Ehegatten nicht als ehestörend empfunden, nicht zu.