§ 82 Abs 1 EheG
Kredite (Schulden), die der Finanzierung von zu einem Unternehmen gehörenden Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Ehegatte über Initiative und Wunsch des anderen Ehegatten als Gesellschafter an einer GmbH beteiligte, diese in finanzielle Schwierigkeiten geriet und einen Kredit aufnahm, für den beide Ehegatten solidarisch bürgten.