Zusammenfassung: Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob aus einer 20 Jahre dauernden gesonderten Wohnsitznahme trotz Rückkehrwunsch des Ehegatten bereits ein Dauerzustand abgeleitet werden kann. Fällt ein solcher Zustand in den Anwendungsbereich des § 92 ABGB?
Rechtsgrundlagen: § 92 ABGB