Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung wendet sich das Gericht der Frage zu, ob das Stiftungsvermögen im Falle des Ablebens des Stifters zu seinen körperlichen oder vererblichen Rechten zu zählen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 PSG; § 166 AußStrG
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