Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung behandelt Fragen in Bezug auf die Nachlassinsolvenz und die Stellung der Absonderungsgläubiger in Verfahren nach § 154 AußStrG. Dabei wendet sich der erkennende Senat klärend der Rangordnung im Insolvenzfall zu. An welcher Stelle ist dahingehend der Tod des Erblassers einzuordnen?
Rechtsgrundlagen: § 154 AußStrG; § 1392 ABGB