Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hält der erkennende Senat fest, dass der Rekurs eines Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren auch dann zu behandeln ist, wenn diesem keine aufschiebende Wirkung innewohnt und die Unterbringung bereits aufgehoben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 UbG; § 62 AußStrG