Zusammenfassung: Auf dem Weg zu vorliegender Entscheidung widmet sich der erkennende Senat der Frage, ob das Verschweigen von Nachlassgegenständen als Erbunwürdigkeitsgrund zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 542 ABGB
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Zusammenfassung: Auf dem Weg zu vorliegender Entscheidung widmet sich der erkennende Senat der Frage, ob das Verschweigen von Nachlassgegenständen als Erbunwürdigkeitsgrund zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 542 ABGB
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