Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung war zu klären, ob den Formerfordernissen des § 568 ABGB in Hinblick auf die Testierfähigkeit des besachwalteten Testators genüge getan worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 568 ABGB
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Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung war zu klären, ob den Formerfordernissen des § 568 ABGB in Hinblick auf die Testierfähigkeit des besachwalteten Testators genüge getan worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 568 ABGB
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