§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG; § 33 Abs 1 lit d GBG; § 94 Abs 1 Z 3 GBG
In der vorliegenden Entscheidung führte der OGH aus, welchen Inhalt ein Einantwortungsbeschluss notwendigerweise haben muss, um als Grundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft im Grundbuch zu dienen. Am Ende des Beitrags gibt die Autorin Hinweise für die Praxis.