§ 47 KFG; § 103 KFG
Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage näher, ob eine Ehestörung bereits ein nach § 47 Abs 2a KFG gerechtfertigtes Auskunftsinteresse darstellt, wenn der Ehestörer nicht gleichzeitig auch der Fahrzeughalter, sondern nur der Lenker des besagten KfZ ist.