Zusammenfassung: Gegenständlich war die Frage beherrschendes Element der Entscheidung, ob iZm einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners die Garantien des Art 6 EMRK verletzt wurden.
Rechtsgrundlagen: § 97 ABGB; § 382 Abs 1 Z 6 EO; § 382h EO; § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO