Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob der Jugendwohlfahrtsträger weiter mit der Obsorge betraut bleibt, wenn er Maßnahmen nach Wahrnehmung seiner Interimskompetenz wieder der Sphäre des eigentlichen Obsorgeberechtigten zuführt.
Rechtsgrundlagen: § 215 Abs 1 ABGB