Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung liegt die Frage zugrunde, ob in Hinblick auf das Kindeswohl eine intendierte Namensgleichheit des Kindes mit seinem Obsorgeberechtigten ein ausreichendes Motiv für den Antrag einer Namensänderung darstellt.
Rechtsgrundlagen: ħ 2 Abs 1 Z 9 NÄG; § 154 Abs 2 ABGB; § 176 Abs 1 ABGB