Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung befasst sich eingehend mit dem Heimfallsrecht zweier Staaten und stellt insofern fest, dass der geschützte Personenkreis des § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN auf das Heimfallsrecht keine Anwendung findet.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 1 Z 2 JN