§ 66 EheG
Das erkennende Gericht hat mit seinem Judikat eindeutig festgestellt, dass bei Eigenkündigung ohne sachliche Rechtfertigung des Unterhaltspflichtigen es bei der bisherigen Anspannung zu bleiben hat.
OGH 6.7.2010, 1 Ob 81/10h
§ 66 EheG
Das erkennende Gericht hat mit seinem Judikat eindeutig festgestellt, dass bei Eigenkündigung ohne sachliche Rechtfertigung des Unterhaltspflichtigen es bei der bisherigen Anspannung zu bleiben hat.
OGH 6.7.2010, 1 Ob 81/10h
