Zusammenfassung: In angesprochener Entscheidung war die Frage zu behandeln, ob im Verlassenschaftsverfahren der Rekurs auch zu Protokoll des Notars, der als Gerichtskommissär tätig wird, mündlich erhoben werden kann.
Rechtsgrundlagen: ß§ 47 Abs 1 AußStrG; ß§ 144 Abs 2 AußStrG

