§ 8a MedienG; § 485 Abs 1 StPO; § 21 ABGB; § 154 ABGB
In vorliegendem Judikat hatte sich der OGH unter anderem mit der strafrechtlichen Prozessfähigkeit eines Minderjährigen zu befassen. In weiterer Folge war klarstellend der Umfang der Verfolgung im Rahmen der Antragsstellung nach § 8a Mediengesetz festzustellen.