Zusammenfassung: In vorliegender Rechtssache hatte sich der EGMR mit Fragen der gemeinsamen Obsorge zu befassen. Wie ist das Recht eines unehelichen Vaters im Vergleich zum ehelichen Vater auf rechtliche Überprüfung iZm. der Zuweisung gemeinsamer Sorge zu sehen? Ist konsequent die gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter prima facie als gegen das Interesse des Kindes zu erachten? Ergeben sich hinsichtlich des Schutzes unehelicher Kinder Unterschiede zu ehelichen Kindern?