Zusammenfassung: Das LGZ Wien beschäftigt mit der Frage, ob Gewalt in der Familie dem ordre public widerspricht, wenn der Heimatstaat einer Partei diese toleriert. Das Gericht prüfte dies anläßlich einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf § 382b EO. Beck geht anschließend in ihrer Glosse auf allgemeine Probleme der Gewaltschutz-EV in der Praxis ein, gerade wenn nicht-österreichische Staatsbürger involviert sind.
Rechtsgrundlagen: § 382b EO

