§ 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG; Art 89 B-VG
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, inwieweit bei der Hinterbliebenenpension eine nichteheliche Lebensgemeinschaft Berücksichtigung findet und äußerte sich im Zusammenhang damit zur Verfassungskonformität des § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG.