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Rechtsprechung -Schuldrechtlicher " Scheidungsfolgenstreit" fällt nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2b JN

FamilienrechtEF-Z 2007/145EF-Z 2007, 237 Heft 6 v. 1.11.2007

§ 49 Abs 2 JN

Die Einklagung von Forderungen, die sich aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung oder einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ableiten lassen, ist nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2b JN zu subsumieren.

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