§ 167 Abs 3 AußStrG
Können Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit einer Forderung aus einem Forderungsschreiben eindeutig abgeleitet werden, ist die Erfassung als Passivum im Nachlassinventar zulässig.
OGH 28.3.2007, 9 Ob 14/07k
§ 167 Abs 3 AußStrG
Können Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit einer Forderung aus einem Forderungsschreiben eindeutig abgeleitet werden, ist die Erfassung als Passivum im Nachlassinventar zulässig.
OGH 28.3.2007, 9 Ob 14/07k