Zusammenfassung: In dem Beitrag wird konkretisiert, welche Wesensmerkmale ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehepartnern aufweisen muss, um als arbeitsrechtliches Dienstverhältnis anerkannt werden zu können. Näher definiert werden in diesem Zusammenhang auch die Indizien für die Fremdüblichkeit von Dienstverhältnissen zwischen Angehörigen.
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