§ 540 ABGB; § 542 ABGB
Während die Begründung von Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB eine strafbare Handlung zu Lebzeiten des Erblassers voraussetzt, kann Erbunwürdigkeit nach § 542 ABGB auch erst nach Ableben des Erblassers eintreten.
§ 540 ABGB; § 542 ABGB
Während die Begründung von Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB eine strafbare Handlung zu Lebzeiten des Erblassers voraussetzt, kann Erbunwürdigkeit nach § 542 ABGB auch erst nach Ableben des Erblassers eintreten.