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E 57 Keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Inkognitoadoption

FamilienrechtBea Verschraegen (Glosse)EF-Z 2007/57EF-Z 2007, 91 - 94 Heft 3 v. 1.3.2007

§ 180a ABGB; § 88 AußStrG

Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Herkunft ist auch bei der Inkognitoadoption durch das in den §§ 37 PStG und § 104 Abs 1 AußStrG normierte Einsichtnahmerecht, das Kindern ab dem 14. Lebensjahr ohne Beteiligung der gesetzlichen Vertreter eingeräumt wird, geschützt und gesichert.

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