Zusammenfassung: Der Verzicht der Eltern auf die Inkenntnissetzung über die Daten der Annehmenden hat den Verlust der Einsichtnahmerechte in den Adoptionsakt zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 88 AußStrG
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Zusammenfassung: Der Verzicht der Eltern auf die Inkenntnissetzung über die Daten der Annehmenden hat den Verlust der Einsichtnahmerechte in den Adoptionsakt zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 88 AußStrG
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