§ 5 Abs 5 KBGG
Auch nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf Witwenpension kann ein Antrag auf deren Neubemessung geltend gemacht werden.
OGH 17.08.2006, 10 ObS 41/06m
§ 5 Abs 5 KBGG
Auch nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf Witwenpension kann ein Antrag auf deren Neubemessung geltend gemacht werden.
OGH 17.08.2006, 10 ObS 41/06m