Zusammenfassung: Österreich hat durch die säumige Behandlung eines Antrags auf alleinige Obsorge die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf ein ungestörtes Privat- und Familienleben verletzt. Staaten müssen effektive Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung internationaler Kindesentführungen setzen.
Rechtsgrundlagen: Art 8 MRK

