Zusammenfassung: Das LG Feldkirch nimmt zum erforderlichen Reifegrad für eine Ehemündigerklärung Stellung und erläutert, dass eine Ehemündigkeit in geistiger Hinsicht eine Vorstellung über das Wesen der Ehe voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 1 EheG
Schlagwörter:

