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E 35 Reif für die Ehe

FamilienrechtJohann Höllwerth (Glosse)EF-Z 2007/35EF-Z 2007, 60 - 61 Heft 2 v. 1.2.2007

Zusammenfassung: Das LG Feldkirch nimmt zum erforderlichen Reifegrad für eine Ehemündigerklärung Stellung und erläutert, dass eine Ehemündigkeit in geistiger Hinsicht eine Vorstellung über das Wesen der Ehe voraussetzt.

Rechtsgrundlagen: § 1 EheG

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