Zusammenfassung: Nur Eltern können eine gemeinsame Obsorgeregelung für ein außereheliches Kind treffen.
Rechtsgrundlagen: § 167 ABGB
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Zusammenfassung: Nur Eltern können eine gemeinsame Obsorgeregelung für ein außereheliches Kind treffen.
Rechtsgrundlagen: § 167 ABGB
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