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Notwendige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der in der Verhandlung erfolgten Klagsausdehnung

FamilienrechtEF-Z 2006/34EF-Z 2006, 60 - 61 Heft 2 v. 1.5.2006

§ 4 ZPO; § 6 ZPO; § 154 ABGB

sofern für eine Klage eine Bewilligung des Pflegschaftsgerichts erforderlich ist, muss sie auch bei Modifikationen des Klagebegehrens bzw Klagsänderungen vorliegen. Die fehlende pflegschaftsgerichtliche Bewilligung begründet ein Prozesshindernis, das amtswegig wahrzunehmen ist.

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