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Ersatzfähigkeit von Detektivkosten im Scheidungsverfahren

ZivilprozessrechtHöllwerth (Glosse)EF-Z 2006/35EF-Z 2006, 61 - 62 Heft 2 v. 1.5.2006

Zusammenfassung: Angefallene Detektivkosten in einem Scheidungsverfahrne können nur dann ersetzt werden, wenn die Beiziehung eines Detektivs die ultima ratio darstellte und entsprechende Alternativen fehlten.

Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO

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