Zusammenfassung: Angefallene Detektivkosten in einem Scheidungsverfahrne können nur dann ersetzt werden, wenn die Beiziehung eines Detektivs die ultima ratio darstellte und entsprechende Alternativen fehlten.
Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO
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Zusammenfassung: Angefallene Detektivkosten in einem Scheidungsverfahrne können nur dann ersetzt werden, wenn die Beiziehung eines Detektivs die ultima ratio darstellte und entsprechende Alternativen fehlten.
Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO
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