§ 382b Abs 1 EO; § 382b Abs 2 EO; § 382b Abs 4 EO
Die Höchstdauer von drei Monaten schließt die neuerliche Erlassung einer Gewaltschutz-EV nicht aus, sofern nach Ablauf der einstweiligen Verfügung ein neuerliches Gefährdungsverhalten gesetzt wird.
§ 382b Abs 1 EO; § 382b Abs 2 EO; § 382b Abs 4 EO
Die Höchstdauer von drei Monaten schließt die neuerliche Erlassung einer Gewaltschutz-EV nicht aus, sofern nach Ablauf der einstweiligen Verfügung ein neuerliches Gefährdungsverhalten gesetzt wird.