1. Der örtliche Zusammenhang iSd § 39 Abs 2 PyroTG umfasst den Ort der Sportveranstaltung und dessen unmittelbare Nähe, insb die der Veranstaltung dienenden Flächen.
2. Der zeitliche Zusammenhang iSd § 39 Abs 2 PyroTG beginnt mit dem ersten Besucherzustrom, unabhängig von dessen Umfang.

