1. Zu den Aufgaben der Wassergenossenschaft iSd § 85 Abs 2 WRG 1959 gehört auch die Vornahme von erforderlich gewordenen Satzungsänderungen (etwa als Folge einer Gesetzesänderung). Bei deren Unterbleiben kann die Anpassung durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.

