1. Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres - nach dem Parteienwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln (RS0018023). Wird - wie hier - kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung vernünftig und den Zweck der Vereinbarung begünstigend auszulegen (4 Ob 55/25d ErwGr 1.; RS0018023 [T 3]). Die Auslegungsgrenze bildet der Wortlaut der Vereinbarung (4 Ob 80/08f ErwGr 2.1.; RS0045066). Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleich plausible Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags und deren Anwendbarkeit auf einen bestimmten Streitfall favorisiert (4 Ob 80/08f ErwGr 2.1.; vgl RS0044997 [T 3, T 11]).

