Für Personen, die aus dem Geistlichen Stand ausscheiden, ist nach § 314 ASVG ein Überweisungsbeitrag an den Pensionsversicherungsträger zu leisten. Dies ist - vergleichbar mit Beamten - deswegen notwendig, weil Geistliche ansonsten durch ein besonderes Versorgungssystem geschützt wären. Der vorliegende Beitrag verschafft insb Klarheit darüber, wann ein iSd § 314 ASVG vorliegt.

