Wenn die Frage der Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zu prüfen ist, so muss § 12 Abs 2 Z 4 iVm Abs 3 DSG unangewendet bleiben. Eine auf gesetzlicher Ebene in generalisierter Weise vor(weg)genommene Interessenabwägung verhindert nämlich die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die DSB bzw das BVwG.
Ra 2023/04/0075

