Bei der Frage des Entscheidungsgegenstands im Insolvenzverfahren ist - soweit es nicht um das Insolvenzverfahren insgesamt geht - nicht auf den Betrag aller Insolvenzforderungen oder generell auf die Höhe der von einem eine Zurückweisung anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung abzustellen, sondern auf den vom angefochtenen Beschluss jeweils betroffenen Betrag.
8 Ob 112/25s

