Die OGH-Entscheidung 10 Ob 15/25s schärft die teleologische Auslegung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Maßgeblich ist, ob die Unternehmerleistung innerhalb von zwei Monaten vollständig zu erbringen ist - nicht die formale Einordnung als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. Auf länger laufende Vertragsmodelle mit fortlaufender Leistungserbringung, etwa Bestandverträge oder digitale Abonnements, ist diese Norm daher nicht zugeschnitten. Für digitale Dauerschuldverhältnisse folgt daraus kein Freibrief, sondern ein klarer Prüfpfad: Preisänderungen folgen objektiven und transparenten Anpassungsmechanismen; Leistungsänderungen im B2C-Digitalbereich einem eigenen gesetzlichen Regime (§ 27 VGG).

