Eine Erweiterung der Gefahrtragung nach § 907a ABGB im Wege der Analogie um Fälle des "E-Mail-Spoofing" zulasten des Gläubigers kommt selbst im Falle einer Fahrlässigkeit desselben nicht in Betracht. Selbst unter der Annahme, dass sich der Cyberangriff in der Sphäre des Gläubigers ereignet hätte und dieser ihn mit ihr zumutbaren Maßnahmen verhindern hätte können, trägt nach dem Bringschuldkonzept des Gesetzgebers die Gefahr der Banküberweisung der Schuldner.

