Das Transparenzgebot ist erfüllt, wenn der Verbraucher in die Lage versetzt wird, Inhalt und Tragweite einer Vertragsklausel, insb im Hinblick auf deren wirtschaftliche Tragweite, zu erfassen. Werden bei einem Immobiliarkredit neben einer "Bearbeitungsgebühr" zusätzlich "Einmalkosten" vereinbart und werden diese Einmalkosten im Vertrag näher aufgeschlüsselt (etwa in eine Eintragungsgebühr, eine Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und eine Treuhandabwicklungsgebühr), lässt sich daraus die Art der jeweils erbrachten Dienstleistungen ableiten. Für den Verbraucher ist damit iZm der hypothekarischen Besicherung des Kredits erkennbar, dass durch die Einmalkosten ein zusätzlicher Aufwand zur Bearbeitung des Kreditvertrags (zB Bonitätsprüfung, Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten, Beratung und Dokumentation) abgegolten wird und dass sich die einzelnen Gebührenkategorien nicht überschneiden.

