Ein Rechtsanwalt muss einen Verbraucher vor Abschluss einer Honorarvereinbarung - also vor Auftragserteilung und Bevollmächtigung - nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Dienstleistung oder die Art der Preisberechnung informieren.

