Soweit Umweltorganisationen (UO) in Bundes- oder Landesgesetzen nicht ausdrücklich auf Grundlage des Art 133 Abs 8 B-VG eine Revisionslegitimation eingeräumt wird, können diese im Anwendungsbereich von Art 9 Abs 3 AK iVm Art 47 GRC ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von nationalen Rechtsvorschriften, die Unionsumweltrecht umsetzen, sowie unmittelbar anwendbarem Unionsumweltrecht geltend machen. Sie sind daher insoweit gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG revisionslegitimiert.

