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Haben Umweltorganisationen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Unionsumweltrecht?

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturChristian Holzer, Simon Ferkecolex 2025/375ecolex 2025, 693 - 694 Heft 9 v. 2.10.2025

Soweit Umweltorganisationen (UO) in Bundes- oder Landesgesetzen nicht ausdrücklich auf Grundlage des Art 133 Abs 8 B-VG eine Revisionslegitimation eingeräumt wird, können diese im Anwendungsbereich von Art 9 Abs 3 AK iVm Art 47 GRC ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von nationalen Rechtsvorschriften, die Unionsumweltrecht umsetzen, sowie unmittelbar anwendbarem Unionsumweltrecht geltend machen. Sie sind daher insoweit gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG revisionslegitimiert.

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