In der Entscheidung 24 Kt 1/24p setzt sich das OLG Wien als Kartellgericht (KG) ua mit der Frage der objektiven Rechtfertigung der Beendigung von Geschäftsbeziehungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen auseinander und hält erstmals explizit fest, dass die Vermeidung von Zahlungsausfällen alleine nicht als Rechtfertigungsgrund für den Abbruch von Geschäftsbeziehungen ausreicht.
Schlagwörter:

