Bei Überlassung in vom Wohnort weit entfernte Arbeitsstätten des Beschäftigers gebührt Taggeld nach den Bestimmungen des Beschäftiger-KV, wenn dies günstiger ist als der Anspruch nach dem KVAÜ.
9 Ob A 98/24p
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Bei Überlassung in vom Wohnort weit entfernte Arbeitsstätten des Beschäftigers gebührt Taggeld nach den Bestimmungen des Beschäftiger-KV, wenn dies günstiger ist als der Anspruch nach dem KVAÜ.
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