Die Ausnahmeregelung für die Neuheitsschonfrist nach Art 7 Abs 2 GGV setzte bei der Prüfung der Eigenart nicht voraus, dass das ältere Geschmacksmuster mit dem angegriffenen Muster identisch war; ausreichend war vielmehr, dass es denselben Gesamteindruck vermittelte. Die nunmehr in Art 7 Abs 2 UGV vorgesehene Fassung soll diese Auslegung gesetzlich klarstellen.
T-66/24

