1. Für den Verstoß genügt es, dass der VN seine Pflichtverletzung(en) positiv gekannt hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war, wofür bedingter Vorsatz genügt (RS0081984). Das Wort "wissentlich" erstreckt sich nur auf das Abweichen und muss nicht auch die Schadensfolgen umfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der VN die Verbotsvorschrift in ihrem genauen Wortlaut oder ihrem genauen Umfang kannte, wesentlich ist allein das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise. Der VN muss die Pflicht positiv kennen und den Verstoß willentlich begehen, das heißt, das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln.

