1. Nach stRsp wird davon ausgegangen, dass eine vollbeendete Kapitalgesellschaft grds nicht mehr parteifähig ist, es aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK unvereinbar ist, wenn die Bek durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kl keinen Einfluss hat und die er auch nicht durchschauen kann, eine Entscheidung über den vom Kl rite geltend gemachten, mit erheblichem Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilrechtlichen Anspruch vereiteln könnte.

